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Sonderzargen Teil 3 Drucken

Diese Norm gilt für Stahlzargen aus verzinktem Feinblech und nichtrostendem Stahl
(Nennmasse: S = 1,5mm oder S = 2.0mm) für gefälzte und ungefälzte Türblätter, Baurichtmasse nach DIN 18100, oder mit beliebigen Zwischenmassen, innerhalb der besonderen Festlegungen zum Einbau von verschiedenen Wandkonstruktionen.

Diese Norm gilt für spezielle Zargenkontruktionen, wie z.B. Doppelfalzzargen und zweiflügelige Elemente oder Zargen ohne Falz (Durchgangszargen).

Die Stahlzargen müssen eine Nut zur Aufnahme des Dämpfungs- bzw. Dichtungsmittels aufweisen, wenn es der Charakter des Elementes erfordert (z.B. Drehtür). Die DIN-Richtung ist festzulegen.

In Zargen nach dieser Norm dürfen , bei entsprechenden Unterkontruktionen, Türblätter bis 160 kg montiert werden.


Diese Norm gilt nicht:

  • für Schiebe- und Pendeltüren,
  • für Feuer- bzw. Rauchschutztüren,
  • für einbruchshemmende Türen,
  • für zu verglasendes Oberlicht oder Seitenlicht,
  • mit Rund- und Stichbogen,
  • für Türen mit Fingerklemmschutz,
  • für Türen mit Spezialfunktionen, z.B. behindertengerecht;
  • für Türen für Schutz- und Kühlräume,
  • in zweiteiliger Form,
  • aus anderen Werkstoffen und anderen Werkstoffdicken.